Hausordnung - Juni 2015

Hausordnung - Juni 2015

Ohne eine gewisse Ordnung ist das Zusammenleben mehrerer Menschen unter einem Dach nicht möglich. Alle werden sich nur dann wohlfühlen, wenn alle Hausbewohner aufeinander Rücksicht nehmen.

 

Die Hausordnung soll ein friedliches und reibungsloses Zusammenleben der Mieter, die allgemeine Ordnung und Sicherheit und den Schutz des Gebäudes gewährleisten. Sie wird vom Mieter als rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrages anerkannt. Ein Verstoß gegen die Hausordnung ist ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Schwerwiegende Verstöße gegen die Hausordnung berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter durch Verletzung oder Nichtbeachtung der Hausordnung entstehen.

 

1.    Gegenseitige Rücksichtnahme

 

1.1 Schutz vor Lärm

Unnötiger Lärm ist zu vermeiden. Ruhezeiten sind von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sind die Ruhezeiten von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr.

 

Während der Ruhezeiten ist das Musizieren und laute Singen in den Mieträumen nicht erlaubt. Außerhalb der Ruhezeiten darf nicht länger als zwei Stunden am Tag musiziert werden. Fernseh-, Radio- und sonstige Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen. Diese Geräte dürfen nicht bei geöffnetem Fenster oder auf Balkonen, Loggien oder Terrassen betrieben werden.

 

Mit störenden Geräuschen verbundene hauswirtschaftliche und handwerkliche Arbeiten im Haus, auf dem Hof oder im Garten dürfen nur außerhalb der Ruhezeiten durchgeführt werden; das gilt insbesondere für das Teppichklopfen, Staubsaugen und Rasenmähen. Das Bohren und Schlagen an Wänden ist nach 19.00 Uhr untersagt.

 

Baden und Duschen sollte in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr möglichst unterbleiben, soweit auf Grund der Hellhörigkeit des Gebäudes die Nachtruhe der übrigen Mieter gestört werden kann.

 

Soweit Spielplätze vorhanden sind, dürfen Kinder nur auf diesen Plätzen spielen. Ansonsten haben Eltern und Erziehungsberechtigte dafür zu sorgen, daß ihre Kinder und deren Spielkameraden auf die Bewohner Rücksicht nehmen. Lärmende Spiele, z.B. Fußballspiel, sind auf den unmittelbaren, an die Gebäude angrenzenden Freiflächen nicht gestattet. Das Spielen in Kellerräumen, Hausgängen, Fluren und Treppenhäusern ist ebenfalls untersagt.

 

Haus- und Wohnungstüren sind leise zu schließen. Bei Zu- und Abfahrten mit Fahrzeugen ist jeder unnötige Lärm zu vermeiden. Gäste sind zur Nachtzeit leise zu verabschieden. Während der Ruhezeiten dürfen Treppenhäuser und Flure nicht mit Holzschuhen begangen werden.

 

Mit Lärm verbundene Festlichkeiten, die sich über 22.00 Uhr hinaus erstrecken, müssen den betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt werden.

 

1.2.  Schutz vor sonstigen Beeinträchtigungen

Blumenkästen müssen, soweit örtlich zulässig, vorschriftsmäßig angebracht sein. Ab der 2. Etage müssen sie aus Sicherheitsgründen innerhalb der Balkonbrüstung montiert werden. In Wohngebäuden, die bedingt durch Balkonerweiterung über integrierte Balkonkästen nach außen verfügen, dürfen diese  nur so bepflanzt werden, dass darunter wohnende Mietparteien nicht geschädigt werden.

 

Das Ausschütteln und Ausgießen aus Fenstern oder von Balkonen ist untersagt. Textilien und Schuhe dürfen nicht auf den Fenstersimsen, über den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus gereinigt werden.

 

Die Wohnung, insbesondere die Küche, darf nicht ins Treppenhaus entlüftet werden.

 

Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ist auf Balkonen, Loggien, Terrassen und im Freien in unmittelbarer Nähe des Gebäudes nicht gestattet.

 

Die Waschküche ist nach den Anweisungen des Vermieters zu benutzen. Ist ein Trockenplatz vorhanden, darf die Wäsche nur auf diesem getrocknet werden. Ansonsten ist das sichtbare Aufhängen und Auslegen von Wäsche und Betten auf Balkonen und Fenstersimsen untersagt.

 

Soweit dem Mieter die Haustierhaltung erlaubt ist, hat er dafür zu sorgen, daß andere Bewohner durch die Tiere nicht belästigt werden und keine Sachschäden entstehen. Hunde sind innerhalb des Hauses und der Außenanlage stets an der Leine zu führen. Haustiere sind vom Spielplatz, insbesondere vom Sandkasten fernzuhalten.

 

2. Reinigung und Winterdienst

 

2.1 Reinigung der Gemeinschaftsräume und –flächen

Jeder Mieter ist verpflichtet, den zu seiner Wohnung führenden Teil es Flurs und der Treppe sauberzuhalten; wohnen mehrere Mieter auf einer Etage, haben sie die Reinigung entsprechend den Anweisungen des Vermieters abwechselnd vorzunehmen. Die Reinigungspflicht gilt auch für die Fenster im Treppenhaus und die Geländer.

 

Kellertreppen und –flure sowie sonstige allen Bewohnern zur Verfügung stehende Räume und Flächen im Haus haben die Mieter nach einem vom Vermieter aufgestellten Reinigungsplan zu reinigen.

 

Das gilt auch für Zugangswege außerhalb des Hauses einschließlich der Außentreppen, den Gehweg vor dem Haus, den Hof und den Stellplatz für die Müllgefäße. Soweit Flächen, z.B. die Zufahrt zu den Garagen, nur von einem Teil der Mieter genutzt werden, haben nur diese Mieter entsprechend den Anweisungen des Vermieters zu reinigen.

 

Soweit die Gartenpflege nicht einem Dritten übertragen ist, bestimmt der Vermieter, in welchem Turnus die Pflegearbeiten von den Mietern durchzuführen sind.

Die für die Reinigung und die Pflege des Gartens erforderlichen kleineren Geräte sowie die Pflege- und Reinigungsmittel haben die Mieter auf ihre Kosten zu stellen.

Falls ein Mieter, z.B. wegen Krankheit oder Abwesenheit, seiner turnusmäßigen Verpflichtung nicht nachkommen kann, hat er dafür zu sorgen, daß ein Dritter die Arbeiten für ihn durchführt.

Der Vermieter behält sich vor, einen Dritten mit den Reinigungs- oder Gartenpflegearbeiten zu beauftragen und die Kosten des Dritten auf die Mieter umzulegen.

 

2.2 Winterdienst

Soweit vertraglich nicht anders vorgesehen, hat der jeweilige Mieter, der turnusmäßig den Gehweg, die Zugangswege, Zufahrten und die Außentreppen zu reinigen hat, diese im Winter von Schnee und Eis zu befreien bzw. bei Glätte so zu bestreuen, daß sie ungefährdet begangen und befahren werden können. Die Maßnahmen sind in der Zeit von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr durchzuführen, soweit nicht abweichende Zeiten behördlich bestimmt sind. Im Falle einer Verhinderung hat er für Ersatz zu sorgen. Auch hier behält sich der Vermieter vor, einen Dritten mit den erforderlichen Arbeiten auf Kosten der Mieter zu beauftragen.

 

3. Schutz des Gebäudes

 

3.1 Brandschutz

Alle allgemeinen technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen über die Lagerung von feuergefährlichen bzw. brennbaren Stoffe sind zu beachten und einzuhalten. So ist nicht erlaubt:

  • offenes Licht und Rauchen auf dem Speicher oder im Keller;

  • das Lagern und Aufbewahren feuergefährlicher, leicht entzündlicher oder giftiger Stoffe auf dem Speicher und im Keller sowie in den Fluren;

  • das Aufbewahren von Möbeln, Matratzen, Textilien u.a. auf dem Speicher.

 

Der Mieter hat bei verdächtigem Gasgeruch sofort den Hauptsperrhahn zu schließen und den Vermieter bzw. den Gaslieferanten zu verständigen.

 

3.2 Kälteschutz

Bei Frostgefahr hat der Mieter durch geeignete Maßnahmen das Einfrieren von Wasserleitungen zu verhindern; erforderlichenfalls hat der Mieter alle Heizkörper aufgedreht zu lassen; er hat dafür zu sorgen, daß entsprechende Frostschutzmaßnahmen auch während seiner Abwesenheit eingehalten werden. Keller-, Speicher- und Treppenhausfenster sind bei Kälte grundsätzlich geschlossen zu halten.

 

3.3 Lüftung

Die Mieträume sind ausreichend zu lüften und zwar auch in der kalten Jahreszeit.

 

3.4 Obhuts- und Sorgfaltspflichten

Soweit es für die Hausbewohner erkennbar und feststellbar ist, werden sie den Vermieter schnellstmöglich über Schäden, insbesondere an Zu- und Abwasserleitungen, Feuchtigkeit im Keller- und Dachbereich, Aufzug und über Schäden an der Heizungsanlage informieren.

Durch die Abflussleitungen – insbesondere Bad, Küche und WC – dürfen keine Abfälle, Essensreste, Fette oder andere Gegenstände, die zu Verstopfungen des Abwassersystems führen können, entsorgt werden. Diese Gegenstände gehören in den dafür vorgesehenen Müllbehälter oder in den Sondermüll.

Bei unmittelbarer Gefahr für das Haus, dessen Bewohner oder Dritte hat der Mieter unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wozu auch das Anbringen zweckentsprechender Warnzeichen gehört.

 

3.5 Haustür

Die Haustür ist ständig geschlossen zu halten. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr muß sie abgeschlossen sein; bei elektrischen Öffnungsanlagen genügt das Zumachen der Haustür.

 

3.6 Schlüssel

Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter durch Hinterlegen des Wohnungstürschlüssels dafür zu sorgen, daß seine Wohnung im Notfall zur Verhütung bzw. Beseitigung von Schäden betreten werden kann.

Schlüsselverluste sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.

 

3.7 Ungeziefer

Bei Auftreten von Ungeziefer (z.B. Schaben, Kakerlaken, Silberfische etc.) in den Mieträumen hat der Mieter  den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Liegt die Ursache des Ungezieferbefalls beim Mieter, so hat er das Ungeziefer auf eigene Kosten beseitigen zu lassen.

 

3.8 Badeeinrichtung

Die Badeeinrichtung darf nur zu Badezwecken genutzt werden; Zusätze zum Badewasser, durch die die Badewanne beschädigt oder der Abfluß verstopft werden kann, dürfen nicht verwendet werden. Bade- und Duschwanne dürfen nur mit hierfür geeigneten Mitteln gereinigt werden.

 

3.9 Pflege der Böden

Die Fußböden sind ordnungsgemäß zu behandeln und mit geeigneten Mitteln zu reinigen; Druckstellen durch Möbel sind durch Untersätze zu verhindern.

 

3.10 Antennen

Für den Anschluß von Rundfunk- und Fernsehgeräten dürfen nur die vorhandenen Anschlüsse an die gemeinschaftliche Antennenanlage verwendet werden. Das Anbringen von gesonderten Außenantennen, wie z.B. Einzel-Parabolantennen oder Funkamateur-Antennen, ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet.

 

3.11 Werbemaßnahmen

Werbeschilder oder Firmentafeln dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters angebracht werden. Bei Entfernung der Werbemaßnahmen ist der frühere Zustand wiederherzustellen.

 

4. Benutzung der gemeinschaftlichen Hausteile und –flächen

 

4.1 Lagern von Gegenständen und Abstellen von Fahrzeugen

Im Treppenhaus und in sonstigen gemeinschaftlich genutzten Räumen dürfen Gegenstände, z.B. Kinderwagen, nur mit Zustimmung des Vermieters abgestellt werden. Kraftfahrzeuge, Fahrräder und Mopeds dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters auf den von ihm angewiesenen Plätzen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes abgestellt werden.

 

4.2 Gartennutzung

Vorhandene Ziergärten dürfen nur zum Zweck der Pflege betreten werden. Die Nutzung der übrigen Grünflächen wird im Einzelfall vom Vermieter geregelt.

 

4.3 Personenaufzüge

Der Aufzug darf von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Schwere Gegenstände dürfen nur befördert werden, wenn die zulässige Nutzlast des Aufzugs nicht überschritten wird.

 

5. Müllbeseitigung

 

Der Müll ist entsprechend den Vorschriften der Gemeinde zu entsorgen. Ist eine Mülltrennung vorgeschrieben, sind Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe und Metalle in die für die jeweilige Müllart vorgesehenen Behälter zu geben. Soweit Müll nicht über gemeinsame Behälter, z.B. Container, entsorgt wird, darf der Mieter seinen Müll nur in seinen Behälter geben. Bitte achten Sie besonders – entsprechend den behördlichen Vorschriften – auf die ordnungsgemäße Trennung des Mülls.

Sperrmüll ist gesondert entsprechend den Vorschriften der Gemeinden zu beseitigen.

 

6. Änderungen und Ergänzungen der Hausordnung

 

Der Vermieter darf die Hausordnung ändern und ergänzen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht, die Interessen der Bewohner angemessen berücksichtigt werden, der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet wird und die Rechte und Pflichten der Mieter nicht wesentlich verändert werden

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